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   OLG Hamburg, 17.01.1975 - 1 Ss 171/74   

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OLG Hamburg, 17.01.1975 - 1 Ss 171/74 (https://dejure.org/1975,560)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.1975 - 1 Ss 171/74 (https://dejure.org/1975,560)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Januar 1975 - 1 Ss 171/74 (https://dejure.org/1975,560)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betäubungsmittel; Bestimmung der nicht geringen Menge; Drogeneinnahme mit Rauschwirkung

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 1475 (Ls.)
  • NJW 1975, 1792 (Ls.)
  • NJW 1975, 1972
  • MDR 1975, 514
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Zweibrücken, 14.03.1974 - Ss 85/73

    Gesetzeswortlaut; Vorschrift; Sinn und Zweck; Nicht geringe Menge; Preis;

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.1975 - 1 Ss 171/74
    Soll mit dieser Straferschwerung auch in erster Linie der Rauschgifthandel getroffen werden, so doch auch der Konsument, der eine nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln in Vorrat hält, weil erfahrungsgemäß ein solcher Besitzer von Betäubungsmitteln davon, sei es gegen Bezahlung, sei es unentgeltlich anderen abgibt und damit eine Gefahrenlage für andere schafft; dem soll nach dem Gesetzeszweck begegnet werden (vgl. hierzu OLG Zweibrücken NJW 1974, 2064 ; Joachimski, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz , 1972, Anm.27 zu § 11 , S. 176, Wechsung und Hund NJW 73, 1731).

    Zutreffend hat das OLG Düsseldorf aaO. darauf hingewiesen, daß die Abgrenzungsmethode nach dem Preis zur Folge hätte, daß bei Zunahme des Rauschgiftschmuggels und damit verbundener Senkung des Verbraucherpreises die Grenze der erhöhten Strafbarkeit zum ungünstigsten Zeitpunkt, nämlich dann, wenn die Bekämpfung des Rauschgifthandels am nötigsten ist, nach oben verschoben wird (gegen die Abgrenzungsmethode des BayObLG auch OLG Hamburg, 2. Strafsenat aaO. und OLG Zweibrücken in NJW 1974, 2064 , ferner auch Fuhrmann in JR 1974/210).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.1974 - 2 Ss 22/74

    Betäubungsmittel; Nicht geringe Menge; Monatsbedarf; Wert

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.1975 - 1 Ss 171/74
    Daher bedurfte es damals keiner "grundlegenden" Stellungnahme dazu, wo die Grenze äenes Begriffes genau liegt (vgl. dazu OLG Karlsruhe in NJW 1974, 2061 f).

    Mit der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist aus dem Gesetzesaufbau abzunehmen, daß der Begriff "nicht geringe Menge" als Voraussetzung für den bedeutend erhöhten Strafrahmen nicht unmittelbar an den Begriff "geringe Menge" im Sinne des § 11 Abs. 5 BtMG angrenzt, nach welcher Vorschrift der Besitz einer zum Eigenverbrauch bestimmten geringen Menge straffrei bleiben kann, sondern daß zwischen diesen unbestimmten Begriffen ein Mengenbereich liegt, für den grundsätzlich der normale Strafrahmen des § 11 Abs. 1 BtMG gilt (BayOblG NJW 1973, 669; OLG Hamburg, 2.Strafsenat im Vorlegungsbeschluß in 2 Ss 132/74, NJW 1974, 1920 , und im Urteil in 2 Ss 132/74 vom 14. Januar 1975; OLG Karlsruhe in NJW 1974, 2061 ; OLG Düsseldorf in Beilage zum Zollnachrichten- und fahndungsblatt Nr. 1/74; vgl. auch Wechsung und Hund aaO, Joachimski, aaO. Anm. 27 c zu § 11 BtMG S. 174 f; anderer Ansicht offenbar Kohlhaas bei Erbs-Kohlhaas Anm. 19 zu § 11 BtMG ).

  • BayObLG, 23.11.1972 - RReg. 4 St 141/72

    Haschisch; Nicht geringe Menge

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.1975 - 1 Ss 171/74
    Die Anwendung dieser Vorschrifte berührt daher nicht den Schuldspruch, sondern lediglich den Strafausspruch (vgl. hierzu BGHSt 23, 254 [256] zu dem entsprechenden Verhältnis vom Vergehenstatbestand des § 242 StGB zu den besonders schweren Fällen des § 243 StGB ; BayObLG in NJW 1973/669 f).

    Mit der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist aus dem Gesetzesaufbau abzunehmen, daß der Begriff "nicht geringe Menge" als Voraussetzung für den bedeutend erhöhten Strafrahmen nicht unmittelbar an den Begriff "geringe Menge" im Sinne des § 11 Abs. 5 BtMG angrenzt, nach welcher Vorschrift der Besitz einer zum Eigenverbrauch bestimmten geringen Menge straffrei bleiben kann, sondern daß zwischen diesen unbestimmten Begriffen ein Mengenbereich liegt, für den grundsätzlich der normale Strafrahmen des § 11 Abs. 1 BtMG gilt (BayOblG NJW 1973, 669; OLG Hamburg, 2.Strafsenat im Vorlegungsbeschluß in 2 Ss 132/74, NJW 1974, 1920 , und im Urteil in 2 Ss 132/74 vom 14. Januar 1975; OLG Karlsruhe in NJW 1974, 2061 ; OLG Düsseldorf in Beilage zum Zollnachrichten- und fahndungsblatt Nr. 1/74; vgl. auch Wechsung und Hund aaO, Joachimski, aaO. Anm. 27 c zu § 11 BtMG S. 174 f; anderer Ansicht offenbar Kohlhaas bei Erbs-Kohlhaas Anm. 19 zu § 11 BtMG ).

  • BGH, 08.11.1968 - 4 StR 445/68

    Verurteilung wegen Meineides - Beschränkung einer Revision auf einen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.1975 - 1 Ss 171/74
    Eine solche Verwertung der gesetzgeberischen Intention widerspricht dem Sinn der Strafzumessung für den Einzelfall, die dessen Besonderheiten Rechnung zu tragen hat (Bruhns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl., S. 366 mit Hinweis auf die nicht veröffentlichte Entscheidung BGH 4 StR 445/68, Schönke-Schröder, 17.Aufl., Rdnr. 43 zu § 13 StGB ).
  • OLG Hamburg, 16.07.1974 - 2 Ss 132/74

    Wirkungen eines Betäubungsmittels; Nicht geringe Menge; Anzahl von

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.1975 - 1 Ss 171/74
    Mit der soweit ersichtlich einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist aus dem Gesetzesaufbau abzunehmen, daß der Begriff "nicht geringe Menge" als Voraussetzung für den bedeutend erhöhten Strafrahmen nicht unmittelbar an den Begriff "geringe Menge" im Sinne des § 11 Abs. 5 BtMG angrenzt, nach welcher Vorschrift der Besitz einer zum Eigenverbrauch bestimmten geringen Menge straffrei bleiben kann, sondern daß zwischen diesen unbestimmten Begriffen ein Mengenbereich liegt, für den grundsätzlich der normale Strafrahmen des § 11 Abs. 1 BtMG gilt (BayOblG NJW 1973, 669; OLG Hamburg, 2.Strafsenat im Vorlegungsbeschluß in 2 Ss 132/74, NJW 1974, 1920 , und im Urteil in 2 Ss 132/74 vom 14. Januar 1975; OLG Karlsruhe in NJW 1974, 2061 ; OLG Düsseldorf in Beilage zum Zollnachrichten- und fahndungsblatt Nr. 1/74; vgl. auch Wechsung und Hund aaO, Joachimski, aaO. Anm. 27 c zu § 11 BtMG S. 174 f; anderer Ansicht offenbar Kohlhaas bei Erbs-Kohlhaas Anm. 19 zu § 11 BtMG ).
  • OLG Frankfurt, 16.05.1974 - 2 Ss 173/74
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.1975 - 1 Ss 171/74
    Der Endverbraucherpreis einer bestimmten Menge kann lediglich als Indiz herangezogen werden, und seine Feststellung mag für die sichere Feststellung einer nicht geringen Menge jedenfalls dann ausreichen, wenn es, wie in dem vom BayObLG entschiedenen Fall, um einen Betrag geht, aus dem abzunehmen ist, daß es sich um eine große Menge von Rauschmitteln handelt, also um eine Menge, die auch bei weitestem Maßstabe jeden in Betracht kommenden Grenzwert der nicht geringen Menge beträchtlich übersteigt (vgl. hierzu OLG Karlsruhe in NJW 1974, 2062 ).
  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.1975 - 1 Ss 171/74
    Nun ist aber der Sprachgebrauch des Wortes Haschisch nicht einheitlich, darunter werden wechselnd das reine Harz, aber auch Zubereitungen daraus, insbesondere das pulverisierte Harz mit Zusätzen wie Kleie, Pflanzenteile, Sand und anderen Streckungsmitteln (vgl. Joachimski aaO., OLG Celle in NJW 1972, 350 f mit weiteren Ausführungen zum wechselnden Sprachgebrauch) verstanden, d.h. unter Umständen auch Vermengungen mit bedeutend geringerem Wirkstoffgehalt als dem des reinen Haschischharzes ("Haschisch im engeren Sinne", "eigentliches Haschisch").
  • BGH, 26.03.1954 - 1 StR 161/53
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.1975 - 1 Ss 171/74
    Wenn auch die vom Tatrichter festzustellende tatsächliche Grundlage einer solchen Wertung das Revisionsgericht bindet, so ist doch von diesem zu prüfen, ob die Würdigung des Tatrichters von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist (BGHSt 6, 41 [43] im Anschluß an RGSt 46, 408 ff und 48, 52 ff; Meyer in LR 22. Aufl., Anm. V 1 zu § 334 StPO ).
  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.1975 - 1 Ss 171/74
    Die Anwendung dieser Vorschrifte berührt daher nicht den Schuldspruch, sondern lediglich den Strafausspruch (vgl. hierzu BGHSt 23, 254 [256] zu dem entsprechenden Verhältnis vom Vergehenstatbestand des § 242 StGB zu den besonders schweren Fällen des § 243 StGB ; BayObLG in NJW 1973/669 f).
  • BayObLG, 24.08.1961 - RReg. 4 St 326/60
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.01.1975 - 1 Ss 171/74
    Das wäre dann der Fall gewesen, wenn es besonderer Veranstaltungen bedurft hätte, das Versteck ausfindig zu machen oder den Zugang zu dem darin befindlichen Stoff zu gewinnen (BayObLG in NJW 1961, 2268 und 1962, 216, OLG Düsseldorf aaO).
  • OLG Hamburg, 14.01.1975 - 2 Ss 132/74

    Betäubungsmittel; Mengenbegriff; Anzahl der Rauschzustände; Anwendungsmöglichkeit

  • RG, 21.01.1913 - II 881/12

    Inwiefern ist die Feststellung, daß der Angeklagte "aus Not" gehandelt und daß er

  • BGH, 15.06.1976 - 1 StR 273/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer nicht geringen Menge von

    Eine andere Auslegung würde, wie bereits vom BayObLG mit Recht hervorgehoben worden ist (BayObLGSt 1972, 261 = NJW 1973, 669), infolge übermäßiger Ausdehnung des Begriffs der "nicht geringen Menge" zu unannehmbaren Ergebnissen führen und dabei auch eine weitgehende Entwertung des Normal Strafrahmens zur Folge haben (OLG Hamm NJW 1974, 1437; OLG Karlsruhe NJW 1974, 2061 [OLG Karlsruhe 28.02.1974 - 2 Ss 22/74]; OLG Hamburg NJW 1975, 1792 [OLG Hamburg 17.01.1975 - 1 Ss 171/74]; vgl. auch Joachimski a.a.O.).
  • OLG Schleswig, 05.09.1983 - 1 Ss 254/83

    Anbauen ; Aussaat; Anpflanzung; Geringe Menge; Feststellung; Begründung;

    Nach OLG Hamburg (NJW 1975 S. 1792) sind 30 Konsumeinheiten eines Betäubungsmittels als "nicht geringe Menge" anzusehen.
  • OLG Hamm, 23.12.1977 - 3 Ss 795/77
    Teilweise wurde darauf abgestellt, welche Anzahl von Rauschzuständen mit den im Besitz des Täters befindlichen Betäubungsmitteln erzielt werden könne (so OLG Hamburg JR 1976, 166 = NJW 1975, 1473 unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf: eine Menge sogen. harter Drogen, mit denen 32 Rauschzustände erzielt werden könne, sei nicht mehr gering; NJW 1975, 1792: 30 Konsumeinheiten seien als nicht geringe Menge anzusehen; 30 g Marihuana fielen jedoch noch nicht hierunter).
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